Von Carsten Lange
Mit dem „Zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem“ im Mittelpunkt hat die EU ein Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr implementiert, dessen Umsetzung Finanzinstitute vor einige Herausforderungen stellt. Gerade kleinere Geldhäuser, Förderbanken und E-Geld-Institute dürften mit verhältnismäßig hohem Aufwand konfrontiert werden.
Ab Jahresstart 2024 müssen Zahlungsdienstleister bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen aufzeichnen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) quartalsweise übermitteln. Grundlage ist eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, welche zusätzliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister zur Bekämpfung von Mehrwertsteuer-Betrug vorsieht. [1] Die übermittelten Informationen werden im Central Electronic System of Payment Information (CESOP) gesammelt . Die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten können dann auf diese Daten zugreifen, um mögliche Betrugsfälle aufzudecken. Es handelt sich somit um eine Art Vorratsdatenspeicherung bei Cross Border Payments.
Die Verpflichtung gilt für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie. Neben den Zahlungsinstituten sind dies auch alle Banken und E-Geld-Institute. Letztlich genügt das Vorhandensein von grenzüberschreitenden Ein- oder Ausgangszahlungen, dass sich ein Institut mit der Richtlinie auseinandersetzen muss. Gerade Spezial- und Förderbanken oder E-Geld-Institute dürften sich häufig nicht als Zahlungsdienstleister sehen und vom Anwendungsbereich der neuen Verpflichtungen eher überrascht sein.
Folgendes Beispiel verdeutlich dies:
- Eine deutsche Spezialbank verwaltet die Geschäftskonten eines hiesigen Pharmahändlers, der einen Kundenstamm aus ganz Europa hat. Dessen EU-Kunden bezahlen die Warenlieferungen mittels Überweisung. Die Bank ist als Payment Service Provider (PSP) des Zahlungsempfängers verantwortlich, diese Transaktionen aufzuzeichnen.
Institute, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen müssen genau prüfen, ob die aufgezeichneten Zahlungsvorgänge gemeldet werden müssen. Eine Meldepflicht liegt insbesondere vor, wenn folgende drei Kriterien zutreffen:
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Die Zahlung erfolgt von einem Auftraggeber/Konto oder geht an einen Empfänger/Konto innerhalb der EU.
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Die Transaktion erfolgt in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein Drittland außerhalb der EU.
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Es werden mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen in einem Quartal an ein und denselben Zahlungsempfänger getätigt.
Im Rahmen unseres Beratungsansatzes zum CESOP haben wir eine Fragenmatrix entwickelt, über die wir in Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen effizient überprüfen können, ob das Institut tatsächlich betroffen ist. Dabei trägt DPS der Tatsache Rechnung, dass die Geldhäuser mit ihrer regulatorischen Expertise bereits in vielen laufenden Projekten gebunden sind.
Wird bei dieser internen Überprüfung festgestellt, dass eine Meldepflicht besteht, rücken folgende Fragestellungen in den Fokus:
- Welche Daten müssen an das BZSt bzw. CESOP gemeldet werden?
- Wo findet man diese Daten?
Darüber hinaus muss die anschließende Datenübertragung auf Basis des „Payment Data XSD User Guide“ als neuer bankinterner Prozess aufgesetzt werden. Das mehrfach präzisierte Dokument der EU beschreibt die vorzunehmende Zahlungsdatenmeldung im XML-Schema. Die Gesamtstruktur der Nachricht folgt dabei dem Design, das in anderen von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) finanzierten transeuropäischen Systemen (TES) verwendet wird und sich an den OECD-Standards orientiert.
Mit Blick auf die beschriebenen Herausforderungen sollten Finanzinstitute das Thema CESOP nicht auf die lange Bank schieben. Es bleiben weniger als 8 Monate, um die eigenen Systeme vorzubereiten. Aufgrund der langjährigen und breiten Expertise im Zahlungsverkehr in Kombination mit einem eigenen Data Analytics-Team bietet sich DPS als passender Consulting-Partner bei der Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Mehrwertsteuerbetrug.
Ergänzung vom 28.7.2023: DPS hat mit dem CESOP Compliance Service mittlerweile eine Komplettlösung für Banken an den Markt gebracht. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Interview.
[1] RICHTLINIE (EU) 2020/284 DES RATES vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020L0284